Wichtige Vorbemerkung für unsere Kunden
Unser Angebot richtet sich an die gewerbliche Filmproduktion und setzt voraus, dass der Kunde bzw. sein Aufnahmeteam den technischen Umgang mit den zugewiesenen Geräten beherrscht.

Die Vermietung und der Verkauf von Waren durch uns erfolgt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Verträge mit dem Mieter bzw. Käufer (Kunden), ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedarf. Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform; zu abweichenden mündlichen Vereinbarungen sind unsere Mitarbeiter mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen nicht berechtigt.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen Bestimmungenunberührt.

1) Erfüllungsort / Vertragssprache / anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unsere Geschäftsstelle Köln. Die Vertragssprache ist deutsch. Es kommt nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für jede Klageart ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder ihn nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.

2) Verfügungsgewalt und Eigentumsrechte
Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Verpfändung oder eine sonstige Belastung der Mietsachen oder nicht vollständig bezahlten Kaufsachen ist unzulässig und im Verhältnis zu uns unwirksam. Sollten dennoch daran Pfändungen erfolgen, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Überlassung gemieteter Geräte an Dritte ist nur nach unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis möglich. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Geräte berechtigt.

Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- bzw. Besitzansprüche Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.

3) Preise, Zahlungsbedingungen
Die Mietgebühren für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalpreisen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Erteilte Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Kunde gerät auch ohne weitere Mahnung spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. Wir sind berechtigt, die Übergabe der Geräte oder Waren von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Barzahlung oder Nachnahme).

Zusätzlich zum Mietpreis trägt der Kunde gemäß unserer Preisliste anteilig die Kosten der obligatorischen Sachversicherung für die Geräte.

4) Gefahrübergang / Verpackung / Transport
Wünscht der Kunde die Versendung, so geht die Transportgefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Schäden an Mietgeräten, die bei einer Versendung entstehen, hat der Kunde uns zu erstatten. Soweit uns gegen den Frachtführer, Spediteur oder andere Dritte deswegen Ersatzansprüche zustehen, treten wir diese an den Kunden ab, sobald der Schaden ausgeglichen ist. Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist ‑ auch bei Versendung ‑ ausschließlich der Kunde verpflichtet. Verpackungs‑, Versand‑ und Rücksendekosten trägt der Kunde. Das Risiko von Verzögerungen beim Transport trägt ebenfalls der Kunde.

Besondere Bedingungen für Mietverträge

5) Kontroll‑ und Informationspflichten des Kunden
Der Kunde hat uns frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs‑ , Krisen‑, Unruhe‑ und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land‑, Luft‑, Raum‑ und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände, da derartige Risiken nicht versichert sind.

Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Geräte von deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überzeugen. Unser Prüfraum steht dem Kunden hierfür zur Verfügung. Die evtl. Mangelhaftigkeit der Geräte ist unverzüglich zu rügen. Die rügelose Entgegennahme der Geräte durch den Kunden oder einer von ihm dazu bestimmten Person gilt als die Bestätigung des Empfangs der vollständigen und mangelfreien Geräte. Dem Kunden bleibt bei nicht erkennbaren Mängeln jedoch später der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe mangelhaftes Gerät erhalten zu haben.

6) Mietzeit und Übergabe der Geräte an den Kunden
Die Mietzeit wird stets nach vollen Tagen bemessen. Der Tag der Abholung gilt als Miettag. Der Kunde erhält die Geräte in unserem Kameralager am 1. Miettag spätestens um 12.00 Uhr. Der Tag der Rückgabe gilt nur dann nicht als Miettag, wenn die Rückgabe vor 12.00 Uhr mittags abgeschlossen ist.

Liegt die planmäßige Transportzeit zum Drehort bei mehr als 24 Stunden, so ermäßigt sich der Mietpreis auf 50% des Listenpreises für jeden vollen Transporttag. Die Rückgabe der Geräte an Sonn- und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

Wünscht der Kunde die Versendung durch Dritte, so beginnt die Mietzeit mit Übergabe an den Frachtführer und endet mit Rückgabe durch den Frachtführer an uns.

Bei vertragsgemäßer Bereitstellung der Geräte schuldet der Kunde den vollen Mietzins für die Dauer der vereinbarten Überlassung unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte. Zeigt der Kunde bis zu 24 Stunden vor der vereinbarten Übergabe schriftlich an, die Geräte nicht entgegennehmen zu wollen, ermäßigt sich der vereinbarte Mietpreis auf 50 % des Listenpreises. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis eines bei uns eingetretenen geringeren Schadens vorbehalten.

Sollte uns die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass wir die Geräte ohne unser Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten, so werden wir von unserer Leistung frei und haften für Folgeschäden nur, soweit wir bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadensersatzansprüche tatsächlich realisieren.

7) Rückgabe der Geräte
Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger Einsatz). Den Mangel der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte haben wir unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der Übergabe festgestellt und gerügt werden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Nach der Rückgabe unterziehen wir die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der Kunde, wenn wir nachweisen, dass diese nicht während der Zeit zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.

Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart war. Der Kunde haftet darüber hinaus für alle Vermögensnachteile, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen, es sei denn, der Kunde hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Gibt der Kunde Geräte zurück, die während der Mietzeit einen Schaden erlitten haben, für den der Kunde nach diesen Bedingungen haftet, so schuldet der Kunde neben dem Ersatz des Schadens 50 % des Listenmietpreises bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte. Insbesondere kommen neben Reparaturkosten folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung, Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung.
Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird auf 1 Jahr verlängert.

8) Haftung für die Geräte / Versicherung
Grundsätzlich haftet der Kunde während der Mietzeit uns gegenüber für den Verlust, die Beschädigung oder die sonstige Verschlechterung der Geräte, unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Falle einer Haftung des Mieters hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen.

Für die Geräte haben wir eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Im Schadensfall können wir bis zur vorbehaltlosen Zahlung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen; soweit der Kunde an uns eine solche Zahlung leistet, geht unser Anspruch gegen den Versicherer auf den Kunden über.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Versicherungsschutz diverse Haftungsausschlüsse enthält. Schäden, die bei Stunt- und Spezialaufnahmen mit Fahrzeugen, Dronen oder anderen Fluggeräten sowie bei Hochgebirgs- oder (Unter-)wasseraufnahmen entstehen, sind beispielsweise nicht abgedeckt. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden Kopien des Versicherungsvertrages gefertigt. Wir weisen auch darauf hin, dass sich Versicherungsbedingungen für die Zukunft verändern können. Unabhängig davon weisen wir auf folgende Einzelheiten hin:

Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sind nicht versichert. Schäden an Leuchtmitteln sind nicht versichert.

Schäden an Frontlinsen von Optiken fallen nicht unter den Versicherungsschutz und werden bei Entstehen dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter bestätigt bei Übernahme, die Objektive in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben.

Je Versicherungsfall besteht eine Selbstbeteiligung (SB) von mindestens 1000,00 €, die der Kunde zu tragen hat. Im Übrigen hat der Mieter uns und den Versicherern jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden durch Einbruch, Diebstahl oder Feuer ist in jedem Fall bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten und im Falle des Einbruchs und des Diebstahls unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Der Mieter hat die beschädigten Teile darüber hinaus in jedem Falle aufzubewahren und unabhängig von der Leistung durch den Versicherer auf Verlangen an uns auszuhändigen. Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, uns die beschädigte Sache auf unser Verlangen sofort zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, mit einer Reparatur sofort zu beginnen.

Auf die oben aufgeführten nicht versicherten Risiken wird verwiesen. Nur durch eine umfassende Aufklärung des Kunden uns gegenüber über den geplanten Einsatz kann im Einzelfall der Versuch einer Erweiterung des Versicherungsschutzes unternommen werden. Ist der Versicherer zur Übernahme eines solchen Risikos nicht bereit, trägt der Kunde das Risiko allein. In solchen Fällen können wir die Herausgabe der Geräte von der vorherigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

9) Minderung des Mietpreises / Schäden und Haftung / Kosten für Ersatzgeräte
Sind die gemieteten Geräte ganz oder teilweise mangelhaft, so mindert sich der Mietzins ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zu unserer Abhilfehandlung anteilig. Der Anspruch auf Minderung und Abhilfe entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Jeden Fall eines Defektes, Mangels oder Verlustes hat der Kunde unverzüglich, vorzugsweise telefonisch vorab oder per Fax, anzuzeigen. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Kameralager in Köln. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe am Drehort, so trägt der Kunde die Transportkosten. Eine weitergehende Haftung für Schäden und Folgeschäden, die beim Kunden eintreten, ist für jeden denkbaren Haftungsgrund ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton‑ und Bildaufzeichnung versichert werden kann. Für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt.

Dem Kunden obliegt es, mit der für eine Filmproduktion erforderlichen besonderen Sorgfalt vor den Aufzeichnungen die Geräte mit allen bestehenden Möglichkeiten zu überprüfen. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, so liegt darin ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Kunden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde bei der Zusammenstellung der Ausrüstung auf Komponenten, die der Aufzeichnungssicherheit dienen, verzichtet und gerade dadurch Fehler bei den Aufzeichnungen unentdeckt blieben. Gleiches gilt auch für den Fall, in dem der Kunde auf die Bereithaltung von Ersatzgeräten verzichtet hat, deren Bereithaltung nach den Umständen angezeigt war.

Fordert der Kunde ein Ersatzgerät an, ohne dass solche Gründe vorliegen, nach denen wir Abhilfe schulden, so handelt es sich dabei um eine gesonderte Anmietung, deren Mietkosten der Kunde zusätzlich zu tragen hat.

10) Außerordentliche Kündigung
Kündigen wir den Vertrag aus wichtigem Grund, sind die Mietgeräte unverzüglich zurückzugeben. Für den Zeitraum zwischen der Rückgabe der Geräte und dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende hat uns der Kunde eine Schadenspauschale in Höhe von 50 % des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; umgekehrt steht dem Kunden der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens offen.

11) Vermittlung / Beschaffung von Fremdgeräten
Soweit der Kunde die Anmietung von Geräten wünscht, die wir nicht selbst auf Lager haben oder zum gewünschten Termin nicht frei haben, können wir diese Sachen anderweitig anmieten. Da wir diese Geräte vor der Weitergabe an unsere Kunden nicht erneut prüfen, beschränkt sich unsere Haftung dem Kunden gegenüber nur auf die sorgfältige Organisation dieser Beschaffung, wobei jedoch alle unsere Ersatzansprüche gegenüber unserem Vermieter an unseren Kunden abgetreten werden. Unsere Haftungsbefreiung nach dieser Klausel gilt nur dann, wenn wir vor oder bei Vertragsschluss auf diese anderweitige Beschaffung ausdrücklich hingewiesen haben.

Besondere Bedingungen für Kaufverträge

12) Gewährleistung / Haftung
Aufzeichnungsmaterialien hat der Kunde vor einem Einsatz nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kameramannes zu prüfen.

Bei Verkaufsgeschäften haften wir nach dem Gewährleistungsrecht des BGB sowie des HGB, jedoch mit den folgenden Ausnahmen: Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung liegt bei uns. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe, hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche.

Unsere Haftung für Schäden und Folgeschäden, die beim Kunden eintreten, ist für jeden denkbaren Haftungsgrund ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht zur Last fällt. Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.